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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2008 | S. 258–263Es folgt Seite №258

Stationäre Massnahmen in einer Strafanstalt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB1

I. Einleitung

Am 1. Januar 2007 trat das neue StGB in Kraft. Insbesondere im Massnahmerecht wurden damit verschiedene Neuerungen eingeführt. Wie in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB wird im neuen Art. 59 StGB die Behandlung und Pflege von geistig abnormen Straftätern geregelt. Im Gegensatz zu früher betrifft dieser Artikel nur die stationäre Behandlung; die ambulante Therapie wird neu davon getrennt in Ar…

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