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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2018 | S. 365–390Es folgt Seite №365

Das Schuldprinzip im Strafbefehlsverfahren: nullum mandatum poenale sine culpa?

Die Mehrzahl aller Strafverfahren wird heute im Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO erledigt, in dem eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der beschuldigten Person nicht als zwingend erachtet wird. Gleichzeitig soll auch in diesem Verfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Schuldprinzip («nulla poena sine culpa») uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass hierzu Anpassungen der Verfahrensordnung erforderlich sind, und unterbreitet einen entsprechenden Vorschlag.

I. Einleitung

Das Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO erfreut sich grosser Beliebtheit in der Strafverfolgungspraxis: Die Mehrzahl aller Strafverfahren wird heute mittels Strafbefehls erledigt.1 In ähnlichem Ausmass steht das Verfahren aber Aus der ZeitschriftZStrR 3/2018 | S. 365–390 Es folgt Seite № 366auch in der Kritik vonseiten der Strafverteidigungspraxis und der…

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