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Aus der ZeitschriftZStrR 2/2020 | S. 211–224Es folgt Seite №211

Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO

I. Ausgangslage: Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens

Der grundrechtliche Anspruch der Öffentlichkeit der Justiz erfährt in Bezug auf die Strafrechtspflege in Art. 69 ff. StPO eine gesetzliche Konkretisierung.1 Während gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO Gerichtsverhandlungen sowie mündliche Urteilseröffnungen öffentlich sind, ist das Strafbefehlsverfahren in Abs. 3 lit. d derselben Bestimmung…

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