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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2016 | S. 351–381Es folgt Seite №351

Das Recht auf Konfrontation in der Praxis*

I. Einleitung

Der Zeugenbeweis ist von Natur aus fehleranfällig.1 Die Zahl möglicher Fehlerquellen ist dabei derart gross, dass eine fehlerfreie Aussage eher die Ausnahme denn die Regel ist.2 Eine Zeugeneinvernahme stellt stets ein gemeinsamer Interaktionsprozess zwischen dem Zeugen und der vernehmenden Person (Staatsanwaltschaft, Polizei) dar, dessen Ablauf und Ergebnis durch die die Befragung…

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