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Aus der ZeitschriftZStrR 2/2020 | p. 117–162Es folgt Seite №117

Die individuelle Strafbarkeit von Leitungs- und Kontrollpersonen einer Bank für Defizite im Risikomanagement zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Ungenügende Risikokommunikation als strafrechtliches Problem aus Sicht eines Bankrechtspraktikers

I. Einleitung und Problemstellung

«Head Office is watching you.» Mit dieser Warnung bedachte die Leitung einer Bank kritische Mitarbeiter, die auf verdächtige Transaktionen und Kundschaftsbeziehungen im Rahmen der Geldwäschereibekämpfung aufmerksam machen wollten.1 Die Devise an die Mitarbeitenden lautete: «Process the transactions, and get them done on time»2. Dass es sich bei der Schilderung…

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