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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2016 | p. 382–384Es folgt Seite №382

Das Buch enthält eine theoretische Erörterung der Strafrechtsvergleichung in Entwicklung, Zielen und Methoden (Eser, S. 929 ff.) und einen dogmatisch-empirischen Vergleich der Strafrechtskulturen von Deutschland, England und Wales, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz aufgrund von Landesberichten (S. 47 ff.) sowie ihre vergleichende Analyse (Perron, S. 761 ff.). Eser versucht in einer Standortbestimmung (nicht nur) der Arbeiten des Max-Planck-Instituts eine umfängliche Theorie der Strafrechtsvergleichung zu leisten. Auch ohne direkten Zusammenhang mit der vorangehenden empirischen Studie ist der Text von Eser als theoretischer Grundriss wertvoll, zumal ein einschlägiges Lehrbuch bislang fehlt. Aufgezeigt werden Struktur und mögliche Verästelung der Strafrechtsvergleichung, besonders die noch längst nicht ausgeschöpfte Breite und Vielfalt des Fachs. Konkret «zur Sache» geht es bei der von Perron koordinierten Studie. Die Arbeit ist eine Pionierleistung mit allen damit verbundenen Vorzügen und Schwächen. In den untersuchten Ländern werden für vier fiktive Fallkonstellationen der konflikthaften Ehegattentötung in einem Quervergleich der Rechtspraxis 1996/97 die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Beurteilung (u. a. Strafrahmen, Notwehr, Strafbefreiung, Anklageverzicht) und die justizielle Ausschöpfung dieser Möglichkeiten erhoben. Damit will die Untersuchung nicht generell die «Härte» oder «Milde» eines nationalen Strafrechts prüfen, sondern die praktizierte Graduierung des Tatunwerts bei spezifischen Tötungsdelikten, welche erhebliche Wertungswidersprüche auslösen, erheben. Der Versuch, nicht nur das Arsenal der gesetzlich angedrohten Rechtsfolgen, sondern auch seine praktische Handhabung zu zeigen, ist verdienstreich. Eine dem Täter wohlmeinende oder eher opferfreundliche Interpretation, generelle Einstellungen zum ehelichen Gewaltklima, die Beurteilung der Kriterien des Eventualvorsatzes bei der Ehegattentötung und vieles mehr prägen die jeweilige nationale Rechtskultur jenseits der Buchstaben des Gesetzes. Der Rechtsgebrauch der Gerichte ist damit zentraler Bestandteil des Rechtsvergleichs. Die Schwierigkeiten, das in der Justiz «gelebte» Recht komparativ zu erfassen, werden hier eindrücklich deutlich (und von Perron offengelegt, Aus der ZeitschriftZStrR 3/2016 | p. 382–384 Es folgt Seite № 383S. 27 ff.). Von den Herausgebern gewählte Projektmitarbeitende hatten für jeweils eine ihnen vertraute Nation zu jeder Fallvariante ausführliche Lösungsskizzen zu erstellen. Sodann hatten sie halbstandardisierte Interviews mit von ihnen selbst gewählten Vertretern einzelner nationaler strafrechtlicher Berufsgruppen geführt, wobei sie von dem Interviewleitfaden abweichen konnten. Ein einheitlicher Auswertungsbogen setzte die Antworten der Befragten in leicht vergleichbare Zahlenwerte um. Ergänzend wurden die Mitarbeitenden aufgefordert, den Auswertungsbogen nach ihrer persönlichen Einschätzung auszufüllen; dies wurde bei der Auswertung mitberücksichtigt. Mithilfe der Auswertungsbogen und der Wortprotokolle der Interviews wurden Landesberichte erstellt. Der erhebliche Einfluss der Mitarbeiter zeigt sich bei der Ergebnisrelevanz ihrer eigenen Einschätzung, der autonom getroffenen Auswahl ihrer Gesprächspartner, der unterschiedlichen Länge der Befragungen (eine bis über zwei Stunden) und der Zahl der Befragten (neun bis siebzehn). Ob die in den Antworten der Befragten ausgedrückten Sanktionierungsprognosen mit der tatsächlichen gerichtlichen Sanktionspraxis übereinstimmen, bleibt ungewiss. Fern einer statistisch darstellbaren Repräsentativität sind im Ländervergleich interpretationsfähige Trendaussagen möglich. Gemäss den Befragungen unterscheiden sich die nationalen Beurteilungen der Fallvarianten im Sanktionsniveau nicht erheblich mit Ausnahme von Italien, wo deutlich höhere Strafen prognostiziert wurden. Insgesamt zeigt sich überraschend ein nahezu übereinstimmendes westeuropäisches Verständnis über das Mass der gerechten Strafe. Trotz mitunter stark divergierender gesetzlicher Vorgaben werden diese von der Praxis bloss formal berücksichtigt und dabei nivelliert. Für die Bewertung des Tatunrechts und die Straffestsetzung sind informelle Gerichtsgebräuche entscheidend. In der Schweiz wird der tatbestandlichen Einstufung bei der Bestimmung der Sanktionshöhe wenig Bedeutung beigemessen. Strenge gesetzliche Vorgaben in Deutschland werden von der Praxis durch grosszügige Strafmilderungen unterlaufen. Eine feste Bindung der Gerichte an gesetzliche Strafandrohungen führt keineswegs stets zu einer gleichmässigen Sanktionspraxis. Die grösste Einheitlichkeit des Sanktionsniveaus findet sich im Gegenteil in Rechtssystemen mit weitem tatrichterlichem Ermessen wie der Schweiz. Da die Gesamtergebnisse in den untersuchten Ländern eng zusammenliegen, wobei insbesondere «kleine» Länder wie die Schweiz bei relativ mildem Strafniveau als vorbildlich verstanden werden, eröffnen sich für die Herausgeber Perspektiven eines europäischen Strafrechts durch Harmonisierung der bestehenden Rechtsordnungen (Perron, S. 923 ff.). Angesichts des engen Untersuchungsbereichs der Ehegattentötung erscheint mir der Beleg einer im Wesentlichen übereinstimmenden Sanktionierungspraxis für den Wunsch nach Harmonisierung der Rechtsordnungen insgesamt etwas dürftig. Dies gilt erst recht für die Schaffung eines supranationalen einheitlichen europäischen Strafrechts, was auch von Perron skeptisch beurteilt wird (S. 928). Der grösste Vorzug der Studie dürfte im Nachweis nationenübergreifend weitgehend homogener Beurteilungen Aus der ZeitschriftZStrR 3/2016 | p. 382–384 Es folgt Seite № 384trotz unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben bestehen. Eine Prüfung für andere Deliktsbereiche und eine genauere Erklärung dieser in Westeuropa festgestellten justiziellen Beurteilungshomogenität ist erwünscht. Interessant wäre, zu erfahren, ob diese Homogenität sich in osteuropäischen Nationen fortsetzt. Die vorliegende Studie ist dazu trotz der methodischen Einschränkungen beispielgebend und inspirierend.

Literatur

, Strukturvergleich strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Sanktionierung in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Theorie der Strafrechtsvergleichung , Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht: Strafrechtliche Forschungsberichte, hrsg. v. Ulrich Sieber, Band S 152. Duncker & Humblot, Berlin 2015, 1147 Seiten, Brosch., CHF 74.90

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