Literatur
Der Kenntnisstand des Straf- und Strafprozessrechtlers beschränkt sich typischerweise auf seine eigene (nationale) Rechtsordnung. Das Wissen über fremde Rechtsordnungen bleibt üblicherweise oberflächlich und/oder beschränkt sich…
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Aus der ZeitschriftZStrR 4/2019 | p. 470–474Es folgt Seite №470⬆
Der Kenntnisstand des Straf- und Strafprozessrechtlers beschränkt sich typischerweise auf seine eigene (nationale) Rechtsordnung. Das Wissen über fremde Rechtsordnungen bleibt üblicherweise oberflächlich und/oder beschränkt sich…
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