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Aus der ZeitschriftZStrR 1/2010 | p. 38–57Es folgt Seite №38

Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts

unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB

I. Einleitung

Ist es richtig, dass eine Übertretung mit einer unbedingt zu bezahlenden Busse, ein Vergehen aber mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert wird? Solche Ergebnisse sind denkbar, weil eine Busse stets zu bezahlen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB), der Täter für ein Vergehen aber gegebenenfalls mit einer bedingten Geldstrafe davonkommt. Berühmtestes Beispiel in diesem Zusammenhang stellt die Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) dar.1 Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Wer hingegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird Aus der ZeitschriftZStrR 1/2010 | p. 38–57 Es folgt Seite № 39mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff…

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