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Aus der ZeitschriftZStrR 2/2011 | p. 194–210Es folgt Seite №194

Fehler erster und zweiter Art im Strafrecht – oder was das Nichtingangsetzen der Parkuhr mit induktiver Statistik zu tun hat

I. Ausgangsfall1

Autofahrer A. stellte seinen Wagen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz in Altdorf ab. Der Parkplatz verfügt über eine Sammelparkuhr, bei welcher die Nummer des benützten Parkfelds eingegeben werden muss und die bezahlte Parkzeit vom Apparat gespeichert wird. Die Quittung muss daher nicht im Auto deponiert werden. Beim Bezahlen gab A. eine falsche Parkfeldnummer ein, ohne es zu…

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