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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2010 | p. 333–343Es folgt Seite №333

Das Verfahren vor der Eröffnung der Untersuchung – aus der Sicht der Polizei*)

1. Einleitung

Verfahrensmässig klar geregelt ist jener Fall, in dem bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige eingereicht, in der Folge die Eröffnung der Untersuchung unter Bezeichnung der beschuldigten Person sowie der ihr zur Last gelegten Straftat verfügt (Art. 309 Abs. 3 StPO) und alsdann die Polizei mit den Ermittlungen beauftragt wird. Dieser klare Fall bildet allerdings die Ausnahme…

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