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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2012 | S. 352–372Es folgt Seite №352

Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO: Kodifizierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts?

I. Fragestellung

In Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden die vordem von der Rechtsprechung entwickelten Beweisverwertungsverbote nunmehr gesetzlich geregelt. Art. 141 Abs. 2 StPO, der die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die unter Verletzung einfacher Gültigkeitsvorschriften gewonnen worden sind, regelt, lautet: «Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung…

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