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Aus der ZeitschriftZStrR 1/2012 | S. 55–75Es folgt Seite №55

Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person

I. Die Verteidigung als Prozesssubjektsgehilfe der beschuldigten Person

Die Strafverteidigung ist nach Art. 104 StPO weder Partei des Verfahrens noch ist sie ein sonstiger Verfahrensbeteiligter i.S. von Art. 105 StPO; sie ist vielmehr «Rechtsbeistand» der beschuldigten Person, die nach Art. 127 StPO «zur Wahrung ihrer Interessen» einen oder mehrere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beiziehen kann. Der…

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