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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2017 | S. 256–282Es folgt Seite №256

Zum Verhältnis von Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis*

I. Einleitung

Die Feststellung, dass das im Titel dieses Referates angesprochene Problem den mit diesem Symposium Geehrten ein Berufsleben lang umgetrieben hat, dürfte keine Übertreibung sein. Für seine Aufnahme und Bearbeitung war und ist er auch, wie derzeit in der Schweiz wohl kein anderer, berufen. Albrecht bezeichnet sich insoweit bescheiden als Grenzgänger. Er ist natürlich viel mehr, so u.a. ein…

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