Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz*
Art. 141 StPO zieht der Verwertung prozessordnungswidrig gewonnener Beweise engere Grenzen als die früher praktizierte Abwägungsrechtsprechung des BGer. Die Rechtsprechung ist bestrebt, die Konsequenzen hieraus durch eine restriktive Auslegung der Norm in möglichst engen Grenzen zu halten. Vor allem aber lässt sie die Norm dadurch weitgehend leerlaufen, dass sie an der These festhält, erst der Sachrichter könne über das Vorliegen eines Verwertungsverbots verbindlich entscheiden.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung in die Problemstellung
- II. Art. 141 StPO als Teilregelung der Problematik der Beweisverwertungsverbote
- III. Regelungsgehalt und Probleme bei der Auslegung des Art. 141 Abs. 1 bis 4 StPO
- IV. Der praktische Umgang mit (eventuell) unverwertbaren Beweismitteln und die insoweit bestehenden Handlungsoptionen der Strafverteidigung (Art. 141 Abs. 5 StPO)
I. Einführung in die Problemstellung
Ein Beweisverwertungsverbot hat zur Konsequenz, dass ein erhobener Beweis trotz seines faktischen Vorhandenseins keinen Eingang in die Beweiswürdigung finden darf.1 Aus der Warte der Staatsanwaltschaft und des Gerichts betrachtet, erschweren Beweisverwertungsverbote die Suche nach der materiellen Wahrheit, da nicht zu verwertende Beweise, soweit dies noch möglich…