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Aus der ZeitschriftZStrR 1/2013 | S. 87–103Es folgt Seite №87

Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung

I. Art. 134 Abs. 2 StPO: die gesetzliche Bestimmung und die Rechtswirklichkeit

1. Die gesetzliche Bestimmung und ihre (quantitative) Bedeutung im Rechtsalltag

Art. 134 Abs. 2 StPO hält fest, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine…

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