Erpressung und Wucher als Strafnormen für die Ausbeutung der Arbeitskraft?
Von der Notwendigkeit eines separaten Tatbestands für die Ausbeutung der Arbeitskraft
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Verhältnis zwischen dem Tatbestand des Menschenhandels und dem jeweiligen Ausbeutungstatbestand
- III. Einwilligung des Opfers von Menschenhandel und Ausbeutung
- IV. Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft»
- V. Erpressung und Wucher als behelfsmässig anzuwendende Strafnormen für die Ausbeutung der Arbeitskraft?
- 1. Erpressung
- 2. Wucher
- VI. Notwendigkeit eines separaten Tatbestands für die Bestrafung der Ausbeutung der Arbeitskraft
- VII. Fazit
I. Einleitung
Der Begriff «Ausbeutung der Arbeitskraft» entstammt dem Tatbestand des Menschenhandels im Schweizerischen Strafgesetzbuch: Art. 182 StGB stellt nicht nur den Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung unter Strafe, sondern u.a. auch jenen, der zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft eines Menschen unternommen wird.
Das Thema «Ausbeutung der Arbeitskraft» erfuhr hierzulande in jüngerer…
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