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Aus der ZeitschriftZStrR 4/2012 | p. 395–408Es folgt Seite №395

Das Strafbefehlsverfahren nach eidg. StPO – liegt die Einheit in der Vielfalt?

Eine «Feldforschung» zum Strafbefehl

I. Einleitung

In den früheren kantonalen Strafprozessordnungen wurde das Strafbefehlsverfahren (bisher auch Strafmandats- oder Strafbescheidsverfahren genannt) sehr unterschiedlich geregelt: Das bernische Strafmandat bspw. hatte gemäss Art. 264 Abs. 1 StrV/BE spätestens zehn Tage nach Eingang der Strafanzeige zu ergehen, was faktisch fast sämtliche Untersuchungshandlungen von vornherein ausschloss.1

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