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Aus der ZeitschriftZStrR 1/2010 | S. 83–99Es folgt Seite №83

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzertveranstalters

I. Einleitung

«Musik wird oft nicht schön empfunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden.»1 Mit dieser Folge von zu lauter Musik tritt das Recht auf den Plan, geht es doch um potenzielle Freiheitseinbussen Dritter. Und speziell das Strafrecht ist angesprochen, wenn es um Schädigungen des Hörvermögens geht. Gehörschäden beginnen zwar nicht erst dort, wo die Musik lauter gestellt wird.2 Gleichwohl liegt in der Veranstal- Aus der ZeitschriftZStrR 1/2010 | S. 83–99 Es folgt Seite № 84tung von elektro-akustisch verstärkten Konzerten ein wichtiger Grund, weshalb derartige Gesundheitsschäden zunehmen; zumal die Sommersaison auch hierzulande durch ein breites Angebot von Livekonzerten für Jung und Junggebliebene geprägt ist, sei es open air oder in geschlossenen Räumlichkeiten.3 Allemal ist die Lautstärke ein Problem. Dabei geht es nicht um die Frage – wie sie Le…

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